§1 Name, Sitz, Zweck

  1. Der Name des Vereins lautet „Contrapunkt e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Landshut, Alois-Harlander-Str 7a.
  3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung junger Musiker, Musikinteressierter und Künstler. Dies soll durch folgende Ziele angestrebt werden: Um den Interessierten die Möglichkeit zu geben an die Öffentlichkeit zu treten, soll die Musik – und Kunstzeitschrift „Contrapunkt“ mit allen damit verbundenen notwendigen Arbeitsschritten, d.h. Redaktion, Werbung, Gestaltung der Homepage, Verwaltung der Finanzen, Druck, Versand und weiterhin allen Tätigkeiten, die für die erfolgreiche Herausgabe erforderlich oder nützlich sind, herausgegeben werden. Weiterhin soll der Verein die Möglichkeit für einen regen Austausch unter den Künstlern bieten und/oder eine Weiterbildung unterstützen(z.B. In Form von Exkursionen, Vorträgen, Gesprächsrunden).
  4. Der Verein soll eingetragen werden.

§2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig und dürfen keine Vergütung beanspruchen. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag oder durch Anmeldung über die Website www.contrapunkt-online.net jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Zweck des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit möglich.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinssatzungen verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand nach §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu Wahl des nächsten Vorstandes im Amt, es sei denn es erfolgt ein Ausschluss oder die Beendigung der Mitgliedschaft nach §4 der Vereinssatzung. In diesem Fall wird eine Mitgliederversammlung einberufen und der Posten des Ausgeschiedenen neu gewählt.
  3. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  4. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2000 € sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
  5. Der Vorstand ist verantwortlich für:

    • Führung der laufenden Geschäfte
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
    • Buchführung
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

§7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind auf die Dauer von 2 Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes (per Post oder E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
    • Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
    • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes (per Post oder E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
  3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung wird das nach Abwicklung aller Zahlungen verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation gespendet.
  2. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.